Die „FDGO“ / Von Helmut Müller Ei Gude, wie?

Helmut Müller

Sie ist eine Maßeinheit für das friedliche Miteinander in unserer Gesellschaft, der Bodensatz eines gemeinsamen Auskommens der Menschen in unserer Gesellschaft. Wer sich daran hält, hat die „Spielregeln“ unserer Demokratie verstanden und akzeptiert sie. Diese Menschen können darüber streiten, was der beste Weg für unsere Gesellschaft in die Zukunft ist, oder aber die Lösung von Problemen ist. Man nennt das auch Konsensfähigkeit. Ein wichtiger Konsens ist das Einvernehmen, wer Wahlen gewinnt, regiert für die Wahlperiode, hat sozusagen die Macht auf Zeit. Daran haben sich noch nie alle gehalten.

Es gibt immer wieder Gruppen in unserer Gesellschaft, die sich nicht daran halten. Wer die Regeln kennt, kann daran die „Feinde“ unserer aller Freiheit erkennen. Ich meine die freiheitliche demokratische Grundordnung, abgekürzt als fdGO oder FDGO. Sie ist ein Begriff des deutschen Grundgesetzes, der die unabänderliche Kernstruktur des Gemeinwesens beschreibt, unabhängig von seiner gegenwärtigen Ausprägung durch den Verfassungs- und den einfachen Gesetzgeber.

Sie bezeichnet die Kernsubstanz des geltenden Verfassungsrechts sowie die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen unsere liberale und rechtsstaatliche Demokratie beruht. Die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne von Artikel 20, Absatz 3 unseres Grundgesetzes (GG) beschreibt die Kernsubstanz des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland sowie die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen.

Sie basiert auf den Strukturprinzipien aus Art. 20 GG, der Achtung der Menschenwürde aus Art. 1 GG und auf den Grundrechten.

Die obersten Grundwerte der Bundesrepublik Deutschland werden als „Freiheitliche demokratische Grundordnung“ bezeichnet.

Als diese werden gemäß dem Bundesverfassungsgericht angesehen: Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip, die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Ausübung einer Opposition.

Im Grundgesetz werden diese obersten Grundwerte zweimal erwähnt: in Art. 18 und Art. 21 GG. Der Begriff beruht im Wesentlichen auf einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der rechtsextremistischen Sozialistischen Reichspartei (SRP) von 1952. Die darin aufgestellte Definition des Gerichts wurde in der Staatsrechtswissenschaft weitgehend übernommen. Gruppen und Ideen, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten, werden häufig als verfassungsfeindlich bezeichnet.

Ob Corona-Leugner, Querdenker, Verschwörungstheoretiker oder wie sie sich sonst noch nennen, haben eins gemeinsam, sie wollen unsere Gesellschaft übernehmen und uns ihre Ideologie aufzwingen. Dass sie unsere Grundrechte für sich beanspruchen ist in Ordnung, dass sie Opfer des Faschismus für sich vereinnahmen, finde ich persönlich abscheulich. Es zeigt ihr wahres Gesicht. Ei Gude, wie!